STATUTEN DER STIFTUNG WELT OHNE MINEN

(Fondation "Monde sans Mines" / Foundation "World without Mines")

l. Name, Sitz und Zweck

Art.1: Unter dem Namen „Stiftung „WeIt ohne Minen“ (Fondation „monde sans mines"  / Foundation „world without mines") besteht heute eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art.2: Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 3: Der Zweck der Stiftung besteht in der Unterstützung und Förderung der Humanitären Minenräumung in der Schweiz und im Ausland.

Humanitäre Minenräumung beinhaltet alle Aktivitäten, deren Ziel es ist, die sozialen, wirtschaft­lichen und ökologischen Auswirkungen von Personenminen, Streumunition sowie explosiven Kriegsmunitionsrückständen (explosive remnants of war, ERW) zu lindern und die Sicherheit der betroffenen Bevölkerung zu erhöhen. Einbezogen in diese Aktivitäten sind die Auswirkungen von Kleinwaffen und leichten Waffen (small arms and light weapons, SALW) sowie die sichere Bewirtschaftung von Munitions- und Waffenlagern (physical security and stockpile management, PSSM).

Die Stiftung kann alle zur Erreichung ihres Zweckes notwendigen Handlungen und Verfügungen vornehmen, insbesondere auch die Information der Schweizer Bevölkerung über die Minen­problematik. Sie kann Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten, vermieten und verwalten.

ll. Organisation, Vertretung und Zeichnungsbefugnis

Art. 4: Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsrat;
  • die Revisionsstelle;
  • die Geschäftsführung, sofern eine solche vom Stiftungsrat bestellt wird.

Oberstes Organ ist der Stiftungsrat, welcher aus zwei oder mehreren Mitgliedern besteht. Er wurde bei der Gründung durch den Stifter gewählt.

Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitqlieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst. Sobald die Zahl seiner Mitglieder unter zwei fällt, hat der Stiftungsrat selbst die notwendigen Ersatzwahlen vorzunehmen.

Art. 5: Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Stiftungsurkunde nach pflicht­­gemässem Ermessen. Er kann in diesem Rahmen über das Stiftungsvermögen frei verfügen. Der Stiftungsrat kann die Grundsätze seiner Tätigkeit jederzeit in einem oder mehreren Reglementen niederlegen.

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche für die Stiftung rechtsverbindlich zeichnen, sowie die Art der Zeichnung.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Art. 6: Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen und bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen.

lll. Finanzierung

Art. 7: Der Stifter hat der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 50’000.- (Franken fünfzigtausend) gewidmet.

Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch freiwillige Beiträge und Spenden von Dritten sowie durch seine Vermögenserträge.

IV. Änderung der Stiftungsurkunde und Aufhebung der Stiftung

Art. 8: Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Stiftungsurkunde der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.

Art. 9: Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichen Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter/innen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Art. 10: Diese Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

 

Zürich, den 12. April 2023

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